Allgemeine Geschäftsbedingungen Schirmaier-Design im Folgenden: SD
§ 1 Geltungsbereich, Änderungen der AGB
(1) Sämtliche vertraglichen Leistungen werden unter den nachfolgenden Bedingungen erbracht. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung anerkannt.
(2) Für dauerhafte Vertragsverhältnisse gelten diese Bedingungen für sämtliche Einzelaufträge und Leistungsabrufe während der Vertragsbeziehung.
§ 2 Vertragsgegenstand, Bestätigung mündlicher Vereinbarungen
(1) SD bietet Konzeptions-, Gestaltungsleistungen sowie die Projektabwicklung in den Bereichen Brand Design, Print Design, und Webdesign an. Der konkrete Gegenstand des jeweiligen Vertrages und die vertraglichen Leistungspflichten ergeben sich aus den individuellen Absprachen, insbesondere aus den Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen.
(2) Gegenstand der Erbringung von gestalterischen Leistungen ist die Leistungsausführung und die Einräumung von Nutzungsrechten an den vom Auftraggeber abgenommenen Leistungsergebnissen.
(3) Die Parteien können ergänzende und konkretisierende vertragliche Vereinbarungen mündlich treffen. Die Parteien können jedoch vom jeweils anderen Vertragspartner eine Bestätigung sämtlicher Absprachen, die im Hinblick auf den Vertragsgegenstand getroffen werden, in Textform (z.B. E-Mail) verlangen und ihre jeweiligen Leistungen bis zum Zugang der verlangten Bestätigung zurückbehalten. Übersendet SD ein Besprechungsprotokoll gelten die darin wiedergegebenen Inhalte als bestätigt, sofern ihnen nicht unverzüglich widersprochen wird.
§ 3 Beratungsleistungen
(1) SD berät den Auftraggeber absprachegemäß in Fragen der Brand Design Entwicklung und Gestaltung, der Printmedien und des Webdesigns, um dem Auftraggeber eine Definition seiner Kommunikationsstrategien und eine Entscheidung über die zu ergreifenden Maßnahmen zu ermöglichen.
(2) Die Beratungsleistungen sind nach den von SD mitgeteilten Stundensätzen zeitabhängig zu vergüten. Wird für ein Projekt ein Pauschalhonorar vereinbart, sind damit im Zweifel auch die dazugehörigen Beratungsleistungen abgegolten.
§ 4 Markenentwicklung/ -gestaltung, Kommunikationsdesign
(1) Ist SD mit der Durchführung von Entwicklungs- und Gestaltungsarbeiten beauftragt worden, erarbeitet SD auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten oder im Rahmen der Beratung erarbeiteten Kommunikationsstrategien und Leistungsvorgaben eine geeignete Anzahl von Rohentwürfen für das zu entwickelnde Kommunikationsmittel. Die Rohentwürfe werden dem Auftraggeber zur Auswahlentscheidung vorgelegt und erläutert.
(2) Der Auftraggeber entscheidet anhand der vorgelegten Rohentwürfe, welcher Entwurf für die weitere Gestaltung des Kommunikationsmittels zugrunde gelegt werden soll und trägt eventuelle Korrektur- oder Abwandlungswünsche, welche die Ursprungsgestaltung nicht grundlegend verändern, vor.
(3) Auf der Grundlage des ausgewählten Rohentwurfs entwickelt SD unter Berücksichtigung der mitgeteilten Korrekturwünsche des Auftraggebers einen Feinentwurf. Der Auftraggeber nimmt den Feinentwurf ab. Der abgenommene Feinentwurf beinhaltet eine verbindliche Leistungsvorgabe für die Ausarbeitung des Kommunikationsmittels.
(4) SD übernimmt die Reinausführung des Kommunikationsmittels bis hin zu seinem Einsatz bzw. zu seiner Herstellungsreife.
(5) Will der Auftraggeber SD mit der Umsetzung der entwickelten Entwürfe nicht beauftragen, so steht ihm das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle hat der Auftraggeber die von SD bereits erbrachten Leistungen zu vergüten. Der Auftraggeber ist zur Nutzung der Entwürfe nur berechtigt, wenn er die entsprechenden Nutzungsrechte gegen eine gesonderte Vergütung von SD erwirbt.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Angelegenheiten vertraulicher Natur, die als solche schriftlich oder mündlich bezeichnet oder offensichtlich als solche zu erkennen sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Genehmigung der anderen Vertragspartei keinen dritten Personen zugänglich zu machen, insbesondere diese nicht geschäftlich zu verwerten, es sei denn, deren Offenlegung ist zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag erforderlich.
(2) SD verpflichtet sich, die für den Auftraggeber erstellten Konzepte und Entwürfe nicht gegenüber Dritten zu offenbaren. Die Nichtoffenbarungspflicht entfällt für SD, sobald der Auftraggeber die Nutzung der Konzepte oder Entwürfe ablehnt, oder sobald diese durch Umsetzung offenkundig werden.
§ 6 Beauftragung leistungsausführender Dritter
(1) Hat sich SD dazu verpflichtet, Dritte mit der Produktion von Kommunikationsmitteln oder mit Kommunikationsdienstleistungen zu beauftragen, so vermittelt SD die für die Durchführung der Leistungen geeigneten Auftragnehmer und Lieferanten (z.B. Druckereien) und beauftragt sie als Vertreter im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Hierbei schuldet SD die sorgfältige Auswahl der nach Erfahrungshintergrund, Leistungsfähigkeit und Preisgestaltung geeigneten Auftragnehmer und Lieferanten und die Aushandlung der Konditionen. Die Verträge kommen zwischen dem Auftraggeber und den Dritten zustande.
(2) Vor der Übergabe zur Druckerei oder an sonstige Produktionsstätten legt SD dem Auftraggeber die rein ausgeführten Leistungen zur Gegenprüfung und Vornahme letzter Korrekturen vor. Nach Abschluss der letzten Korrekturarbeiten nimmt der Auftraggeber das rein ausgeführte Leistungsergebnis für die Übergabe zur Druckerei oder sonstigen Produktionsstätte ab. Mit Abnahme erklärt der Auftraggeber verbindlich, dass er die abgenommene Datei als druckfertig und vertragsgemäß akzeptiert. Spätere Beanstandungen und Reklamationen wegen Nichtgefallens des Print-Produkts (Farbwahl u.a.) gegenüber SD sind ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass das Endprodukt farbliche Abweichungen von der Druckdatei aufweisen kann. Hieraus entstehen dem Auftraggeber keine Ansprüche gegenüber SD, es sei denn, es handelt sich um nicht nur geringfügige Farbabweichungen, die auf grobes Verschulden von SD zurückzuführen sind.
(3) SD ist berechtigt, anstelle der Vermittlung von Verträgen mit leistungsausführenden Dritten, diese im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst zu beauftragen. In diesem Fall steht SD gegen den Kunden ein Anspruch auf Befreiung von der gegenüber dem Dritten aus dem Auftrag entstandenen Verbindlichkeit bzw. Ersatz des an diese bezahlten Betrages zu.
(4) Die Überwachung der durch Dritte auszuführenden Aufträge durch SD, insbesondere die Drucküberwachung, bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Hat sich SD zur Auftragsüberwachung verpflichtet, koordiniert und kontrolliert SD die Auftragsdurchführung und trägt für eine störungsfreie Kommunikation und die Einhaltung von Terminabsprachen Sorge. Bei Drucküberwachungen überprüft SD den Druckablauf und die Druckqualitäten und erteilt die notwendigen Weisungen.
§ 7 Übergabe von Dateien
(1) SD übergibt die Leistungen in den für die vertragsgegenständliche Nutzung der Leistungen geeigneten Datei-Formaten, sofern nichts anderes vereinbart als druckfähige pdf-Datei.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, ist die Übergabe weiterer Dateiformate, insbesondere offener Dateien, nicht geschuldet.
§ 8 Nutzungsrechte/ Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber ist zur Nutzung der von SD erstellten Leistungen nur dann berechtigt, wenn er ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben und vergütet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungsergebnisse durch das Urheberrecht oder ein Geschmacksmusterrecht gesetzlich geschützt sind.
(2) Sofern die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben, räumt SD dem Auftraggeber die ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Rechte ein, die individuell erstellten Leistungsergebnisse für die vertraglich vereinbarten oder vertraglich vorausgesetzten Zwecke zu nutzen.
(3) Die Nutzungsrechte an Fotos, Texten, Illustrationen oder anderen geistigen Werken, die SD als Ergänzung der eigenen Leistungen von dritten Anbietern bezogen hat, werden grundsätzlich in gleichem Umfang übertragen wie die Rechte an ihren eigenen Leistungsergebnissen.
(4) Der Auftraggeber darf unwesentliche Bearbeitungen an den gelieferten Leistungsergebnissen insoweit vornehmen, als diese zur vertragsgemäßen Nutzung notwendig sind. Sonstige Bearbeitungen, insbesondere solche, die durch Entstellungen oder Verfremdungen das Urheberpersönlichkeitsrecht oder das Geschäftsimage von SD beeinträchtigen können, sind nicht gestattet.
§ 9 Urheberbenennung, Referenzbelege
(1) SD hat das Recht, an den von ihr erstellten Leistungsergebnissen eine Urheberbenennung / Signierung an geeigneter Stelle (z.B. Impressum) anzubringen, sofern das Präsentationsinteresse des Auftraggebers hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) SD behält sich das Recht vor, die für den Auftraggeber erstellten Gestaltungen für eigene Präsentations- und Referenzzwecke unter Benennung des Auftraggebers zu nutzen und ggf. auf die Web-Site des Auftraggebers zu verlinken.
§ 10 Rechtliche Prüfungspflichten
(1) SD versichert, dass sie berechtigt ist, über die Urheber- und Leistungsschutzrechte an den von ihr erstellten Leistungsergebnissen zu verfügen und dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht widerrechtlich geschützten Werken anderer Urheber entnommen sind. SD stellt den Auftraggeber diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Sofern die Leistungsergebnisse Model-Fotografien enthalten, versichert SD auch die erforderliche Zustimmung des/der Model/s zur vertraglichen Nutzung eingeholt zu haben.
(2) SD ist darüber hinaus zur rechtlichen Überprüfung der von ihr übergebenen Leistungsergebnisse oder Marketingkonzepte nicht verpflichtet, insbesondere nicht zur Überprüfung des Inhalts einer Werbeaussage auf ihre wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit oder der Schutzfähigkeit von entwickelten Marken und Designs. Weiterhin führt SD keine Markenkollisionsrecherchen durch. Die rechtliche Überprüfung obliegt allein dem Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind. Der Auftraggeber stellt SD von Ansprüchen Dritter wegen einer diesbezüglichen Rechtsverletzung frei.
§ 11 Auftraggeberpflichten, Rücktrittsrecht bei Verstoß gegen Mitwirkungspflicht
(1) Der Auftraggeber wirkt bei der Definition seiner Kommunikationsziele und -strategien mit und stellt SD alle erforderlichen Informationen, insbesondere über sein Unternehmen, seine Produkte und Dienstleistungen zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber wird Entscheidungen, Weisungen, Bestimmungen der Leistungsinhalte und Vertragserklärungen, von denen die weitere Durchführung des Vertrages abhängt, (z.B. Auswahl von vorgelegten Entwürfen, Abschluss von vermittelten Verträgen) zeitnah tätigen.
(3) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die von ihm getätigten Entscheidungen und Leistungsvorgaben die vertraglichen Pflichten von SD verbindlich konkretisieren. Sofern Korrekturen, Ergänzungen und Abänderungen von Mitwirkungsakten des Auftraggebers eine Abänderung bereits festgelegter vertraglicher Pflichten beinhalten, stellen sie einen Änderungswunsch nach § 13 dieser Bedingungen dar.
(4) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann SD ihn unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung der Mitwirkung auffordern. Bei fruchtlosem Fristablauf ist SD berechtigt, ihre vertraglichen Leistungspflichten auf der Grundlage der vorhandenen Informationen zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag kann SD für die bis dahin erbrachten Leistungen eine anteilige Vergütung und Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung oder Entschädigungsansprüche aus § 642 BGB bleiben hiervon unberührt.
(5) Der Auftraggeber stellt SD ggf. für den Auftrag zu verwendende Inhalte, wie z.B. Texte, Bilder, Logos, Fotos, technische Zeichnungen, Anfahrtsskizzen und sonstige Grafiken rechtzeitig zur Verfügung. SD ist zu einer inhaltlichen Überprüfung der bereitgestellten Inhalte nicht verpflichtet, wird den Auftraggeber aber auf offensichtliche Unrichtigkeiten hinweisen.
§ 12 Abnahme
Der Auftraggeber überprüft die von SD jeweils zur Abnahme (bzw. „Freigabe“) übergebenen Leistungsergebnisse auf ihre Vertragsgemäßheit hin. Im Falle eines Mangels, der bei der Abnahmeprüfung zutage tritt, gelten die Vorschriften des § 17.
§ 13 Änderungswünsche des Auftraggebers
(1) Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf Leistungsvorgaben, mit deren Umsetzung SD noch nicht begonnen hat und die keinen Mehraufwand darstellen, wird SD bei der Vertragsausführung kostenfrei berücksichtigen.
(2) Änderungswünsche des Auftraggebers im Hinblick auf Leistungsvorgaben, mit deren Umsetzung SD bereits begonnen hat, werden bei der weiteren Vertragsausführung berücksichtigt, sofern hierdurch der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich erweitert wird. Wesentliche Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfanges bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Der Auftraggeber hat in jedem Fall die Mehraufwendungen von SD nach den vertraglich vereinbarten oder den üblichen Honorarsätzen zu vergüten.
§ 14 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarte Vergütung ist bei Übergabe der Leistungen und Rechnungslegung fällig und zur Vermeidung von Verzugsfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Auf die Vergütung wird Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe, zur Zeit 19 %, erhoben.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen ist SD berechtigt, für in sich geschlossene Teile der vertragsgemäßen Leistungen (im Zweifel entsprechend der Gliederung des Angebots nach Angebotsmodulen) Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nicht berechtigt, es sei denn, die Forderung wird von SD nicht bestritten oder ist rechtskräftig festgestellt. Bezüglich eines Zurückbehaltungsrechts in Folge von Mängeln gelten die Vorschriften des § 17 Abs. (3).
§ 15 Verzögerungen der Leistung
(1) Wird SD durch ein unvermeidbares, unvorhersehbares oder außergewöhnliches Ereignis an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert, so verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. SD wird den Auftraggeber unverzüglich von dem Leistungshindernis unterrichten und auf voraussichtliche Terminverzögerungen hinweisen.
(2) Im Falle eines schuldhaften Leistungsverzugs kann SD den Auftraggeber unter angemessener Fristsetzung zu der Erklärung auffordern, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Vertragsdurchführung besteht. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion, gilt dies als Verzicht auf die Ausübung des Rücktrittsrechts.
§ 16 Haftung
(1) SD haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet SD ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet SD in demselben Umfang.
(2) Für die Beauftragung von Dritten im Namen des Auftraggebers haftet SD für eigenes Auswahl-, Überwachungs- oder Kontrollverschulden, nicht aber für das Verschulden der ausschließlich mit dem Auftraggeber vertraglich verbundenen Auftragnehmer hinsichtlich ihrer vertraglichen Pflichten.
§ 17 Mängel und Mängelmitteilungen
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Feststellung an SD mitzuteilen. Die Mängelmitteilung soll in Textform (§ 126 b BGB) erfolgen und den beanstandeten Mangel detailliert beschreiben. Die Mängelansprüche des Auftraggebers bleiben von der vorstehenden Bestimmung unberührt, SD ist jedoch berechtigt, Mehraufwendungen, die ihr in Folge einer nicht ordnungsgemäßen Mängelmitteilung entstehen, als Schadensersatz geltend zu machen.
(2) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen, Rücktritt ausüben oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung der Vergütung nur berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, steht.
(4) Soweit der Auftraggeber die übergebenen Leistungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sachmängeln, sofern der aufgetretene Sachmangel auf die Änderung zurückzuführen ist.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt ein Jahr. Ausgenommen sind Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts.
(2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(3) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages berührt seine Gültigkeit im Übrigen nicht.
(4) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist er Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von SD.